Europarecht - bitte um eine Korrektion Korrektur :)
Die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europaeischen Union hat zur Entstehung zweier (/von zwei) Rechtsordnungen - der nationalen und (der) europaeischen - gefuehrt. Es war aber nicht klar, wie diese Rechtsnormen angewendet werden sollten. Der EuGH hat darueber im Urteil can Gend & Loos im Jahr 1963 entschieden und annerkannt, dass nicht nur die Mitgliedstaaten sondern auch die Einzelnen die Rechtssubjekte der einiger Vorschriften der Gemeinschaftsvertraege sind. Die Buerger koennen das Gemeinschaftsrecht (gegegwärtig das Unionsrecht) unmittelbar anwenden, wenn seine Normen ohne weitere Konkretisierung anwendbar und unbedingt sind, keine weiteren Vollzugsmaßnahmen vorsehen und kein Ermessensspielraum fuer die Mitgliedstaaten besteht (/und keine Ermessensspielräume für die Mitgliedstaaten bestehen)._Ueberdies hat der EuGH in der Rechtssache Costa/ENEL entschieden, dass das nationale Recht im Kollisionsfall zum Europarecht nicht angewendet werden darf. Es tritt aber nicht außer Kraft. Dieses Urteil hat ein so genanntes Anwendungsvorrangprinzip annerkannt.
Danke fuer Ihre Hilfe!:)